Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Nutzung der von der EGLE Immobilien GmbH im Auftrag der jeweiligen Grundstückseigentümerschaft bewirtschafteten Grundstücke, Parkplätze, Einstellhallenplätze sowie für Bereiche mit ausgeschildertem Park- oder Halteverbot. Dies umfasst sämtliche Flächen, die von der EGLE Immobilien GmbH bewirtschaftet werden, einschliesslich Zufahrtswege oder sonstiger Grundstücksteile.
2. Nutzungsberechtigung und Vertragsabschluss
Der Vertrag über die Nutzung der verwalteten Grundstücke, Parkplätze und Einstellhallenplätze kommt durch das Abstellen des Fahrzeugs zustande. Diese Flächen dürfen ausschliesslich von berechtigten Personen (z. B. Kund/innen, Mieter/innen) genutzt werden, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Die EGLE Immobilien GmbH handelt in der Bewirtschaftung der Flächen im Auftrag der Grundstückseigentümerschaft.
Verstösse gegen richterlich angeordnete Parkverbote können zur Einleitung eines Strafantrags gemäss Art. 258 ZPO führen.
3. Parkgebühren und Zahlungsbedingungen
Die Parkgebühren oder Entgelte für die Nutzung der verwalteten Grundstücke und Flächen sind gemäss den ausgeschriebenen Tarifen am Grundstück oder Parkplatz zu entrichten. Die Nutzer/innen sind verpflichtet, die Gebühren vor oder unmittelbar nach der Nutzung zu bezahlen, sofern keine Pauschalvereinbarung besteht.
Für unbefugtes Parken oder Halten wird eine Umtriebsentschädigung von CHF 50.00 erhoben.
Die Mahngebühren kumulieren sich, sodass bei der zweiten Mahnung insgesamt CHF 25.00 fällig werden. Die Mahngebühren bleiben auch dann fällig, wenn die Umtriebsentschädigung beglichen wurde, jedoch vorhergehende Mahngebühren unbezahlt sind.
Fahrzeuge auf nicht vorgesehenen Flächen:
Es wird darauf hingewiesen, dass auch für das Abstellen von Fahrzeugen auf Flächen, die nicht ausdrücklich für das Parken oder Halten vorgesehen sind (z. B. Zufahrtswege, Grünflächen, Gehwege, nicht ausgewiesene Parkflächen), Umtriebsentschädigungen in Höhe von CHF 50.00 erhoben werden.
4. Kontrolle und Bearbeitung von Parkverstössen
Zur Sicherstellung der Einhaltung der Parkvorschriften setzt die EGLE Immobilien GmbH eigene Kontrollpersonen sowie externe Dienstleister ein.
Flyer-Inhalt:
Auf dem Flyer wird darauf hingewiesen, dass:
Halterauskunft:
Weitere Strafverstösse oder Mängel:
Wenn auf den Fotos, die zur Dokumentation des Parkverstosses angefertigt wurden, weitere strafrechtlich relevante Verstösse oder Fahrzeugmängel ersichtlich sind, können diese der zuständigen Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Strafantrags weitergeleitet werden.
5. Besucherpauschalen für Mieter/innen
Besucherpauschalen für Mieter/innen werden individuell je nach Grundstück festgelegt und den Mietern separat mitgeteilt. Die EGLE Immobilien GmbH informiert die Mieter/innen über die geltenden Pauschalen sowie die Nutzungsbedingungen.
Mieter/innen müssen Besucher/innen vorab anmelden, sofern dies in den Pauschalbedingungen vorgesehen ist. Erfolgt keine Anmeldung oder Bezahlung, gilt das Abstellen des Fahrzeugs als unbefugtes Parken. In diesem Fall wird eine Umtriebsentschädigung von CHF 50.00 erhoben. Wiederholte Verstösse gegen die Pauschalregelungen können zu einer Kündigung des Mietvertrags führen.
6. Haftungsausschluss
Die EGLE Immobilien GmbH sowie die jeweiligen Grundstückseigentümerschaften übernehmen keine Haftung für Schäden am Fahrzeug oder für den Verlust von Gegenständen im Fahrzeug, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Nutzung der verwalteten Grundstücke, Parkplätze, Einstellhallenplätze und das Halten in Halteverbotzonen erfolgt auf eigene Gefahr der Fahrzeugführenden.
Die EGLE Immobilien GmbH übernimmt keine Haftung für:
Die Nutzer/innen verpflichten sich:
Das Halten oder Abstellen in ausgewiesenen Halteverboten, auf Zufahrtswegen oder in Bereichen, die nicht für das Parkieren vorgesehen sind, ist untersagt. Bei Zuwiderhandlungen wird eine Umtriebsentschädigung erhoben.
Die Nutzer/innen haften für Schäden, die sie durch unsachgemässe Nutzung oder das Abstellen von Fahrzeugen an den Parkflächen oder der Infrastruktur verursachen.
8. Freiwillige aussergerichtliche Einigung und Verwaltungsgebühr für Strafantrag
Die EGLE Immobilien GmbH überwacht die Einhaltung richterlich angeordneter Parkverbote gemäss Art. 258 ZPO.
Bei einem Verstoss wird zunächst eine Umtriebsentschädigung von CHF 50.00 erhoben.
Freiwillige aussergerichtliche Einigung:
Auf Wunsch der betroffenen Person kann eine freiwillige aussergerichtliche Einigung erfolgen, durch die der Strafantrag unter bestimmten Bedingungen zurückgezogen wird. Diese Einigung stellt eine optionale Möglichkeit dar und wird individuell geprüft. Es besteht keine Garantie, dass der Strafantrag in jedem Fall zurückgezogen wird.
Bedingungen für die Einigung:
Die Verwaltungsgebühr von CHF 30.00 deckt die internen Kosten für die Prüfung und Abwicklung eines möglichen Rückzugs des Strafantrags. Dieser Betrag fällt unabhängig davon an, ob der Strafantrag letztlich zurückgezogen werden kann. Sollte ein Rückzug des Strafantrags aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein (z. B. aufgrund weiterer strafrechtlich relevanter Verstösse oder anderer Hindernisse), wird die Verwaltungsgebühr nicht zurückerstattet.
Einzelfallprüfung und Rechte der EGLE Immobilien GmbH:
Die aussergerichtliche Einigung wird nur auf Antrag der betroffenen Person geprüft. Jeder Fall wird individuell geprüft, und die EGLE Immobilien GmbH behält sich das Recht vor, in Einzelfällen keinen Rückzug des Strafantrags zu gewähren, insbesondere bei schwerwiegenden Verstössen oder wiederholtem Fehlverhalten. Der Entscheid über den Rückzug erfolgt nach sorgfältiger Prüfung des Einzelfalls.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen dem Schweizer Recht.
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Nutzung der verwalteten Grundstücke, Parkflächen oder Einstellhallenplätze ist der Gerichtsstand Luzern.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.
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